Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch 2. Vorsitzenden. Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.