| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 6 und höchstens 8 Mitgliedern, darunter der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, dessen Vertreter, der Schriftführer und dessen Vertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Verfügungen über Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung, soweit sie 10.000,00 DM im Einzelfall übersteigen. |