Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.