Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gemeinsam. Im Verhinderungsfall eines der beiden tritt an dessen Stelle der Schriftführer. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits und zur Tätigung von Ausgaben/investitionen von mehr als 5.000 EUR (i.W. fünftausend) ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.