Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer sowie dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich germeinsam durch den Vorsitzenden und den Kassierer vertreten. Bei Verhinderung eines von ihnen ist der andere zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung zusammen mit dem Schriftführer, zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.