Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens sechs, höchstens acht Mitgliedern. Er wählt unter sich den 1. und den 2. Vorsitzenden, sowie den Schatzmeister, den Schriftführer und deren Vertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich und durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.