Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende.
Für das Eingehen von Verbindlichkeiten mit einem Geschäftswert über 1000 Euro bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung einer ordentlichen Versammlung. Desgleichen gilt auch für mittel- oder langfristige Verbindlichkeiten aus Miet-, Pacht-, Raten- oder Leasingverträgen, wenn die Gesamtverbindlichkeit den Betrag von 1000 Euro überschreitet und Laufzeiten über 3 Jahre betragen.