Der Vorstand besteht aus ein oder zwei Personen, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB vertreten. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, sind beide Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt, sofern der Verwaltungsrat nicht einem Vorstandsmitglied oder beiden Vorstandsmitgliedern Alleinvertretungsmacht erteilt. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, ist es stets alleinvertretungsberechtigt. Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Verwaltungsrates partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen oder für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.