Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten Stellvertreter, dem zweiten Stellvertreter und mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, durch einen seiner Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.