Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.
Kreditaufnahmen und Investitionen ab 15.000 Euro im Einzelfall bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.