Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden - allein. Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.