Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden. Im Falle der Verhinderung tritt der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
Der Verein kann einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB für folgenden Wirkungskreis bestellen:
selbständige Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter in der Geschäftsstelle im Rahmen des vom Vorstand genehmigten Stellenplans. Im Rahmen des ihm zugewiesenen Geschäftsbereichs ist er alleinvertretungsberechtigt.