Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der ASTA-Vorsitzende, der Stellvertreter des ASTA-Vorsitzenden, der Rechnungsführer und der Stellvertreter des Rechnungführers.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ASTA-Vorsitzenden allein, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Rechnungsführer oder dem stellvertretenden Rechnungsführer.