Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende und der 2. stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, der im Verhinderungsfalle vom 1., bei dessen Verhinderung vom 2. stellvertretenden Vorsitzenden vertreten wird. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.