Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.
Bei Rechtsgeschäften und rechtlichen Verpflichtungen mit einem Wert von jeweils über 2.500,- Euro sowie bei Grundstücksgeschäften ist zuvor die Zustimmung des erweiterten Vorstands erforderlich.