| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzer und dem stellvertretenden Vorsitzer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzer; im Falle seiner Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, durch den stellvertretenden Vorsitzer. |