Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Rechnungsführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Bei Verhinderung des Vorsitzenden, dessen Verhinderung nicht nachzuweisen ist, handelt für ihn einer seiner Stellvertreter.