Der Vorstand inm Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Beauftragten für Finanzen und drei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Zu Grundstücksgeschäften und zur Aufnahme von Krediten außerhalb des üblichen Geschäftsgangs ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.