Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden.
Beschlüsse über Geldausgaben von mehr als 100,- DM bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen von dem 1. Vorsitzenden und dem Kassenwart erteilt werden.