Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Der Verein wird gerichtlich und außgerichtlich vertreten durch den Präsidenten allein oder im Falle seiner Verhinderung durch die beiden Vizepräsidenten gemeinsam. Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.