Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden muss, wird dieser durch den 2. Vorsitzenden vertreten.