Der vertretungsberechtige Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden sowie weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen (siehe § 6 Abs. 3) bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.