Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch beide gemeinsam.
Bei Verhinderung des einen von ihnen ist der andere zusammen mit dem Kassierer/Schriftführer zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.