Der Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB besteht aus aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen, darunter einem Präsidenten, einem oder zwei Vizepräsidenten und Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten allein, durch die beiden Vizepräsidenten oder von einem Vizepräsidenten zusammen mit einem Beisitzer.