Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden und dem zweiten Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und ein Stellvertreter vertreten gemeinschafltich den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschängkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,00 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.