| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Verein besteht aus dem Vositzenden uns bis zu vier Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins nach § 26 BGB berechtigt.
Der Vorstand ist befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. |