Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem Beisitzer. Rechtsverbindliche Handlungen werden von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, wobei einer mindestens der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein sollte, durchgeführt.