Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Sportwart und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 1.000,00 DM belasten, sind sowohl der Vorsitzende als auch der Stellvertreter bevollmächtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr 2.000,00 DM belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Finanzausschusses.
Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.