Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei, höchstens fünf Mitgliedern, darunter dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden allein oder durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.