Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden jeweils allein.
Willenerklärungen, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform und müssen von dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
Dies gilt nicht für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung. Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle Verwaltungsangelegenheiten, die nach Art und Umfang regelmäßig wiederkehren.