| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. Zum Erwerb, Verkauf, Belastung und allen anderen sonstigen Verfügungen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und zur Aufnahme von Krediten ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. a) Die Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes gilt nicht für Fälle, in denen ein Mitglied/Veräußerer den ihm eingeräumten dinglichen Nießbrauch zugunsten eines Dritten/Erwerbers aufgibt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes erstreckt sich in diesem Falle auf alle Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte, welche zur Löschung des dinglichen Nießbrauchs für das veräußernde Mitglied und zur Bestellung des dinglichen Nießbrauchs für den erwerbenden Dritten notwendig sind. b) Die Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes gilt nicht für Fälle, in denen einem Mitglied nach katasteramtlicher Fortschreibung der von dem Mitglied genutzten Parzelle das Eigentumsrecht an der Parzelle übertragen wird. Die Vertretungsmacht des Vorstandes erstreckt sich in diesem Falle auf alle Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte, welche zur Eigentumsübertragung an das Mitglied erforderlich sind. c) Die Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes gilt nicht für Fälle, in denen nach dem Versterben eines Mitgliedes der dingliche Nießbrauch einem Erben eingeräumt wird. Die Vertretungsmacht des Vorstandes erstreckt sich in diesem Falle auf alle Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte, welche zur Eigentumsübertragung an den Erben erforderlich sind. |