Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern, dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden vertreten.
Die Vertretungsvollmacht ergibt sich aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei Rechtshandlungen, welche den Verein zu finanziellen Leistungen im Einzelfall verpflichten, muss neben dem Schatzmeister der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende mitzeichnen. Im Verhinderungsfall sind auch andere Vorstandsmitglieder zeichnungsberechtigt.
Zur Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und zu Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2.500,00 EUR verpflichten, ist der Vorstand nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung berechtigt. Bei schadensgeneigten Tätigkeiten des Vorstandes haftet der Vorstand voll für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.