Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Zum Ankauf, Verkauf oder Belastung von Grundstücken ist der Vorstand nur mit Einwilligung der Mitgliederversammlung berechtigt.