Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Beisitzer und dem Schatzmeister, und höchstens neun Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden allein. Von den anderen Vorstandsmitgliedern können jeweils zwei den Verein gemeinsam vertreten.