Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein bis 300,00 EUR belasten, ist der Vorstand gemäß § 26 BGB befugt. Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 300,00 EUR pro Rechtsgeschäft belasten, bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Für Grundstücksverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.