Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 5.000,00 DM belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insoweit eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.