Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie bis zu zwei Beisitzern. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister sind alleinvertretungsbefugt. Sofern Mitglieder des Kreisvorstandes Angestellte des Kreisverbandes sind, sind sie von den Vorschriften des § 181 BGB befreit. Der Kreisvorstand kann bei Bedarf Kommissionen und besondere Vertreter nach § 30 BGB berufen.