Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften, die eine Größenordnung von 500,00 EUR überschreiten, die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.