| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Verträge jeglicher Art dürfen nur vom ersten oder zweiten Vorsitzenden in Gemeinschaft mit dem Schatzmeister und einem weiteren Vorstandsmitglied rechtsverbindlich abgeschlossen werden.
Der Schatzmeister darf über außergewöhnliche Ausgaben, die den Betrag von 50,00 DM überschreiten, nur nach Gegenzeichnung durch ein zweites Vorstandsmitglied verfügen.
Überschreitet der Ausgabenbetrag 100,00 DM, so muss zusätzlich der erste oder der zweite Vorsitzende gegenzeichnen. |