Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus sechs Mitgliedern. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam. Bei allen Rechtsgeschäften, die eine Größenordnung von 2.000,00 Euro überschreiten, ist die Zustimmund des gesamten Vorstandes erforderlich.