Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schatzmeister und eine zu bevollmächtigende vierte Person.
Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Im Innenverhältnis gilt, dass bei Verhinderung des Vorsitzenden, des Stellvertreters oder des Schatzmeisters eine vierte Person bevollmächtigt werden darf.