Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung wie folgt beschränkt werden:
Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 500,00 EUR verpflichten würden, können nur mit vorheriger Zustimmung durch den Vorstand vorgenommen werden.