Vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Die Vorsitzenden sind berechtigt, Geschäfte und Verträge bis zu einem finanziellen Umfang von 3.000,00 DM pro Kalenderjahr mit gemeinsamer Unterschrift zu tätigen.
Darüber hinausgehende Geschäfte und Verträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.