Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Der Vorstand kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten. Er hat vor dem Eingehen von für den Verein außergewöhnlichen Verpflichtungen, also z.B. vor der Übernahme oder Eröffnung einer Einrichtung oder dem Erwerb von Immobilien, die Zustummung des Vorstandes des übergeordneten AWO-Vereins, bei dem der Ortsverein Mitglied ist, einzuholen.