| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleichen Rechten sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 2.000,00 EUR sowie zu Ausgaben von mehr als 5.000,00 EUR die Genehmigung der Mitgliederversammlung notwendig ist. |