Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Der Verein wird vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,00 DM verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.