Der Vorstand bedarf stets der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Geschäften:
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Übernahme von Bürgschaften oder Eingehung von Mietverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter, einschließlich jeglicher Bestellungen von Sicherheiten aus dem Verbandsvermögen, Abschluss von langfristigen Darlehens- und Mietverträgen.
Geschäfte, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, können erst vorgenommen werden, wenn die Zustimmung des Verwaltungsrates zuvor in satzungsgemäßer und schriftlicher Form herbeigeführt ist.
In dringenden Fällen hat der Vorstand die Zustimmung des Verwaltungsrates ausdrücklich vorzubehalten.
Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder.Sie vertreten allein.
Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Mitgliedern.