VR 2445 AG Potsdam · aktuell
Strukturierte Informationen
Deutsches Jugendherbergswerk - Landesverband Berlin-Brandenburg e.V.
Status: aktuell
Chronologischer Auszug | Historischer Auszug | Strukturierte Informationen
Grunddaten
Verfahrensdaten
Verfahrensnummer
0
Instanzdaten
Instanznummer
1
Sachgebiet › Code
041
Auswahl instanzbehoerde › … › Code
G1312
Aktenzeichen › … › Aktenzeichen freitext
VR 2445 P
Verfahrensgegenstand › Gegenstand
Handelsregister Amtsgericht Potsdam
Beteiligung
Rolle
Rollennummer
1
Rollenbezeichnung › Code
287
Nr
1
Beteiligter
Beteiligtennummer
1
Auswahl beteiligter › Organisation
Beteiligung
Rolle
Rollennummer
2
Rollenbezeichnung › Code
288
Nr
1
Beteiligter
Beteiligtennummer
2
Auswahl beteiligter › Organisation
Beteiligung
Rolle
Rollennummer
3
Rollen ID
Rollenbezeichnung › Code
274
Nr
1
Beteiligter
Beteiligtennummer
3
Auswahl beteiligter › Natuerliche Person
Beteiligung
Rolle
Rollennummer
4
Rollen ID
Rollenbezeichnung › Code
274
Nr
2
Beteiligter
Beteiligtennummer
4
Auswahl beteiligter › Natuerliche Person
Fachdaten Register
Mitteilungsart › Code
185
Betroffener Rechtstraeger › Ref rollennummer
1
Auszug
Eintragungstext
Spalte
4
Position
2
Laufende Nummer
0
Eintragungsart › Code
009
Text
Satzung zuletzt geändert am:
2023-09-05
Abrufuhrzeit
09:01:57
Abrufdatum
2024-12-17
Letzte Eintragung
2023-12-05
Anzahl Eintragungen
17
Letzte Aenderung › Aenderungsdatum
2023-09-05
Basisdaten Register
Gruendungsmetadaten › Gruendungsdatum
1952-03-07
Satzungsdatum › Aktuelles Satzungsdatum
2023-09-05
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext
Der Vorstand bedarf stets der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Geschäften:
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Übernahme von Bürgschaften oder Eingehung von Mietverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter, einschließlich jeglicher Bestellungen von Sicherheiten aus dem Verbandsvermögen, Abschluss von langfristigen Darlehens- und Mietverträgen.
Geschäfte, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, können erst vorgenommen werden, wenn die Zustimmung des Verwaltungsrates zuvor in satzungsgemäßer und schriftlicher Form herbeigeführt ist.
In dringenden Fällen hat der Vorstand die Zustimmung des Verwaltungsrates ausdrücklich vorzubehalten.
Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder.Sie vertreten allein.
Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Mitgliedern.
Status Rechtstraeger › Code
001