Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 3, maximal 6 Mitgliedern (dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu zwei Beisitzern).
Der Verein wird außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein, gerichtlich jedoch vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.