Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorstandsvorsitzenden und dem 2. Vorstandsvorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Soll der Verein durch ein Geschäft im Werte von 5.000,00 EUR und mehr verpflichtet werden, so muss der Vorstand dem Geschäftsgegner einen mit einfacher Mehrheit gefassten schriftlich ausgefertigten Zustimmungsbeschluss des Gesamtvorstandes vorlegen, widrigenfalls eine Verpflichtung des Vereins nicht eintritt.