Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten. Der vorherigen Zustimmung durch den Beirat bedürfen: a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; b) Errichtung und Veränderung von Gebäuden; c) Beteiligung an anderen Unternehmen; d) Eingehung von Wechselverbindlichkeiten jeder Art; e) Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von über 25.000 EUR, außer bei reinen Eintreibungsprozessen; f) Errichtung von Zweigniederlassungen; g)Aufnahme von Krediten bis zu 25.000 EUR; h) Abschluss von Anstellungsverträgen; i) Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen. Zusätzlich bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung in den Punkten a) bis d), f) und Kredite über 25.000 EUR.